PKV zahlt Kosten der Lasik-OP (29.11.2010)
Ein Privatkrankenversicherter entschloss sich nach Beratung durch seinen Arzt zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit mittels einer Lasik-OP (Laser in situ Keratomileusis) Der Krankenversicherer lehnte die Übernahme der entstandenen Kosten ab. Das Landgericht Dortmund empfahl dem Krankenversicherer, die Klage anzuerkennen und die Kosten der OP zu übernehmen. Zuvor war festgestellt worden, dass sämtliche ähnlich gelagerten Prozesse vorzeitig beendet wurden, weil die Versicherer ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof fürchteten.
Landgericht Dortmund (Anerkenntnisurteil vom 29.11.2010, Az.: 2 S 32/1)
Bundesverwaltungsgericht: Tarifstrukturzuschlag in der Krankenversicherung ist unwirksam (23.06.2010)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass private Krankenversicherer keinen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie erheben dürfen, wenn ihre Versicherten von einem bestehenden Vertrag in einen neuen Tarif wechseln (Aktenzeichen: 8 C 42/09).
LG Köln: Klausel zur Berufsunfähigkeit in Restschuldversicherung unwirksam (04.11.2009)
Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nach welcher die Leistungspflicht endet, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder arbeitsunfähig wird, ist unwirksam. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 04. November 2009 entschieden (Aktenzeichen: 23 O 281/08).
In den Versicherungsbedingungen hieß es u.a. "Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht". Nachdem die Versicherungsnehmerin einen Unfall erlitten hatte, kam der Versicherer zunächst seiner Leistungspflicht nach. Als die Versicherungsnehmerin ihrer Berufstätigkeit über längere Zeit nicht nachgehen konnte, ließ der Versicherer sie vertrauensärztlich untersuchen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerin in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen und stellte seine Leistung unter Bezug auf die Versicherungsbedingungen ein, in denen es hieß, dass "die Leistungspflicht endet, wenn versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird".
Eine solche Klausel stellt nach Auffassung der Richter eine unangemessene Benachteiligung dar, so dass der Versicherer verpflichtet wurde, die Kreditraten der Versicherungsnehmerin bis zu deren Berufsfähigkeit bzw. bis zum Ablauf des Kreditvertrages zu übernehmen.
AG München: Teilkasko erfasst bei Einbruch in Auto auch Kfz-Beschädigung (13.08.2009)
Mit einem bereits rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. August 2009 stellte das Amtsgericht München fest:
